§ 1 - Name, Sitz und Gerichtsstand
1) Der Verein führt den Namen Turngemeinde Zell von 1862
- Verein für Turnen und Sport e.V. -, in der abgekürzten
Form "TG Zell".
2) Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Zell am Main.
4) Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
5) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
§ 2 - Zweck des Vereins
1) Die TG Zell e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2) Zweck der TG Zell e.V. ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten sowie
die Pflege und Förderung des fasenachtlichen Brauchtums insbesondere der
fränkischen Fasenacht. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden
insbesondere durch:
- Unterhaltung von Abteilungen, die unselbständige Glieder des Vereins sind,
- Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,
- Abhaltung eines geordneten Turn- und Spielbetriebes mit
Übungsleiterausbildung,
- Heranführung von Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport.
- Vorbereitung und Durchführung von Prunksitzungen, Seniorensitzungen,
Gardetänze, ebenso Heranführung von Jugendlichen zur Pflege und Förderung der
fränkischen Fasenacht
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und anerkennt dessen
Statuten.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für
Personenzusammenschlüsse.
2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1.
Vorsitzenden zu richten ist, die Vorstandschaft. Ein abgelehnter Bewerber um die
Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen;
diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Die Vorstandschaft kann die Ehrenmitgliedschaft für langjährige
Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein und dessen
Zielsetzung verleihen.
4) Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins mitzubenutzen,
Mitglieder in den einzelnen Unterabteilungen zu werden und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinssatzung genau zu befolgen. Es
ist den Mitgliedern untersagt, sich innerhalb des Vereins politisch zu
betätigen oder politische Werbungen zu betreiben.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person
oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09 eines Kalenderjahres zum
Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung
ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie
spätestens bis zum 30.09. beim Vorsitzenden eingegangen ist;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
ca) ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins und eine
Nichteinhaltung der Vereinssatzung vorliegt. Vor Ausschluss aus den vorgenannten
Gründen ist dem Mitglied eine Abmahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den
Ausschluss zu erteilen;
cb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag
entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den
drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung
ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit,
die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über
die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte;
d) durch Auflösung des Vereins.
2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
§ 5 - Beiträge und Mittel des Vereins,
Geschäftsjahr
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der
Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres
fällig.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Die Vorstandschaft ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den
Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich
erfolgter Auslagen.
7) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung
(vgl. § 7 Abs. 2 b dieser Satzung).
§ 6 - Organe des Vereins
Organe der Turngemeinde Zell 1862 e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie findet
mindestens im zweijährigen Turnus nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die
Einberufung erfolgt 8 (acht) Tage vorher durch den 1. Vorsitzenden. Sie muss
durch öffentliche Bekanntmachung in der MAIN-POST und im Aushängekasten des
Vereins mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Mindestens ein Drittel der
Mitglieder können unter Begründung die Einberufung einer außerordentlichen
Versammlung beantragen. Anträge sind mindestens eine Woche vorher beim
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Bei außerordentlichen Vorfällen steht der Vorstandschaft die Einberufung einer
außerordentlichen Versammlung zu.
2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der Vorstandschaft;
b) die Entlastung der Vorstandschaft. Die Mitgliederversammlung bestellt zur
Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren. Die Revisoren haben der
Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des Kassiers zu
beantragen;
c) die Abstimmung über Satzungsänderungen;
d) Abstimmung der von der Vorstandschaft vorgelegten sonstigen
Vereinsangelegenheiten;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Entscheidung über Mitgliedschaft;
h) Benennung der Kassenprüfer
3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4) Die Wahl der Vorstandschaft wird einem Wahlausschuss übertragen, der von der
Versammlung auf Vorschlag bestimmt wird und selbst seinen Vorsitzenden bestimmt.
Vor dem Wahlgang hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Entlastung der
Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung vornehmen zu lassen. Die zur Wahl
anstehenden Vorstandsmitglieder werden durch Zuruf festgelegt. Bei mehr als
einem Kandidaten für ein Vorstandsamt ist die Wahl in geheimer Abstimmung
vorzunehmen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Steht
nur ein Kandidat zur Wahl, wird durch Handzeichen abgestimmt.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Kassier
4. dem zweiten Kassier
5. dem ersten Schriftführer
6. dem zweiten Schriftführer
7. dem Sportwart
8. dem Jugendleiter
9. den drei Beisitzern
10. den Abteilungsleitern
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26
Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden jeweils
allein. Die Vertretung im Innenverhältnis wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt.
4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen
Gründen aus, so kann durch die verbleibende Vorstandschaft ein
geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt werden.
5) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Die Leitung der einzelnen
Geschäftsabschnitte werden von der Vorstandschaft den einzelnen
Vorstandsmitgliedern zugeteilt.
6) Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie
ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ihrer Mitglieder anwesend sind.
Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
§ 9 - Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt
werden, wenn für die angestrebte neue Fassung eine Begründung gegeben ist.
2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen des
Finanzamtes für die Bestätigung der Gemeinnützigkeit) können von der
Vorstandschaft beschlossen werden. Sie sind in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzutragen.
3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 - Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der
erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung
des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser
Mitglieder-Versammlung sein.
2) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins unter der Bezeichnung "Turnkapital" an die
Marktgemeinde Zell am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Gemäß
Stiftungssatzung hat die Marktgemeinde Zell das Vereinsvermögen zu verwalten,
bis sich wieder ein Verein mit dem selben Sinn und Zweck gebildet hat. Die
Zinsen aus diesem Kapital werden in der Zwischenzeit für die örtliche
Jugendpflege verwendet. Der Beschluss über die künftige Verwendung des
Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 11 - Gültigkeit der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Frühere Satzungen gelten hiermit als aufgehoben.
Zell am Main, den 18. Mai 1988
TURNGEMEINDE ZELL von 1862
Verein für Turnen und Sport e.V.
(1. Vorsitzender)
gez. Walter Schliermann
Schriftführer
gez. Anita Porzner
eingetragen beim Amtsgericht-Registergericht Würzburg
am 14.Juli 1988
mit letzter Änderung vom 04.Januar 1996 |